BVEG-Stellungnahme: Drittes Gesetz zur Änderung des EnWG - BVEG
linkedin Twitter YouTube Instagram

Stellungnahme | 19. Januar 2024

#Positionen & Stellungnahmen

BVEG-Stellungnahme: Drittes Gesetz zur Änderung des EnWG

Der BVEG unterstützt das Anliegen der Bundesregierung für einen schnellen und kostengünstigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes.

Ein entscheidendes Element hierfür wird die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur sein, für die der Gesetzgeber mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes einen Rahmen schaffen möchte. Hierzu gehört insbesondere eine verlässliche Regelung zur Finanzierung des Wasserstoffnetzes, die akzeptable Rahmenbedingungen für Investoren im Bereich Energieinfrastruktur schafft. Ein wettbewerbsfähiges Umfeld, das Chancen und Risiken für die Investoren angemessen ausbalanciert ist von entscheidender Bedeutung, denn nur so werden die notwendigen Investitionen auch getätigt werden.

Vor diesem Hintergrund regt der BVEG ergänzend zum Vorschlag der Bundesregierung und mit Blick auf den Beschluss des Bundesrates vom 15.12.2023 die folgenden Änderungen an:

§ 28s Absatz 2 sollte wie folgt angepasst werden:
1. In Satz 3 ist die Zahl „24“ durch die Zahl „15“ zu ersetzen.
2. Nach Satz 4 ist folgender Satz einzufügen: „Dabei wird der jeweilige Anteil des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers um die kumulierten genehmigten Netzkosten für umgestellte Leitungsinfrastruktur des jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibers reduziert.“

Begründung:
Investoren benötigen für die Finanzierung des Wasserstoffnetzes wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen. Die Festlegung eines Selbstbehalts von 24% auf den Endsaldo des Amortisationskontos im Jahr 2055 bzw. bei Einstellung des Netzbetriebs unterminiert aus BVEG-Sicht, auch im Vergleich zum vorgesehenen EK-Zins bis 2027, das Konzept einer angemessenen Risikoverteilung. Die langfristigen Erlösaussichten der Netzbetreiber ergeben sich maßgeblich aus dem Grad der Auslastung des Wasserstoffnetzes. Die Auslastung wiederum hängt ganz wesentlich von der erfolgreichen Gestaltung des Wasserstoffhochlaufs durch staatliche Stellen ab und liegt somit außerhalb der Einflusssphäre der Netzbetreiber. Dies gilt umso mehr, da Investitionen in Energieinfrastruktur nicht nur im Wettbewerb um Finanzmittel für andere Infrastruktur in Deutschland erfolgen, z.B. Stromleitungen, sondern auch im internationalen Kontext. Der bisherige Entwurf mit der Festlegung eines ganz erheblichen Selbstbehaltes wird die Investitionsbereitschaft in das Wasserstoff-Kernnetz deutlich schwächen; denn die Investoren müssen das Risiko des Selbstbehaltes tragen, ohne selbst Einfluss auf den Wasserstoffhochlauf nehmen zu können. Deswegen sollte der Selbstbehalt für neue Leitungen auf maximal 15% begrenzt werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass sich die notwendigen Investitionen in das Wasserstoffnetz auf Grund der finanziellen Risikostruktur verzögern oder gar nicht getätigt werden.

Gemäß Gesetzentwurf tragen auch die bestehenden Leitungen des Erdgasnetzes, die auf den Transport von Wasserstoff umgestellt werden, das Risiko des Selbstbehalts. Für sie gilt umso mehr die Problematik, dass ein Selbstbehalt die Anreize für die Umstellung ins Wasserstoffnetz erheblich mindert, obwohl diese zentral für einen möglichst kosteneffizienten und zeitnahen Aufbau des Kernnetzes sind. Die Leitungen sind im regulierten Erdgastransportnetz keinem Selbstbehaltsrisiko ausgesetzt und erzeugen eine regulierte Rendite. Sobald die Leitungen jedoch in das Wasserstoff-Kernnetz eingebracht werden, werden sie mit dem Risiko eines Selbstbehalts versehen, ohne dass klar ist, ob sich dieses erhöhte Risiko auch in der Rendite im Wasserstoff-Kernnetz widerspiegelt. Um diese Schlechterstellung von Umstellungsleitungen zu reduzieren, ist es entscheidend, die obenstehende Ergänzung einzufügen, nach der Umstellungsleitungen nicht in die Berechnung des Selbstbehaltes mit einbezogen werden.

 


Mail-Alerts zum Hashtag: #Positionen & Stellungnahmen

Weitere Artikel zu diesem Thema: