Stellungnahme 16.06.2025

Stellungnahme zur öffentlichen Bekanntmachung im Verfahren zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

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Die Niedersächsische Landesregierung beabsichtigt, das bisherige Landes-Raumordnungsprogramm nachhaltig und zukunftsfest an die künftigen Anforderungen der Raumnutzung anzupassen. Hierzu hat das Kabinett am 8. April 2025 einen Entwurf veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Der BVEG hat sich an dieser Konsultation beteiligt.

Positionen & Stellungnahmen

Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) ist der Raumordnungsplan für das Land Niedersachsen und basiert auf einer Verordnung aus dem Jahr 1994, die seitdem mehrfach aktualisiert wurde. Mit dem LROP werden verbindliche Festlegungen zu raumbedeutsamen Nutzungen für das Land Niedersachsen einschließlich des Niedersächsischen Küstenmeeres getroffen, etwa zu Siedlungs- und Versorgungsstrukturen, Naturschutzgebieten, Straßen- und Bahnstrecken oder auch zur Rohstoffgewinnung. Der LROP dient vor allem dazu, mögliche Konflikte in der Raumnutzung auszugleichen und die unterschiedlichen Interessen und Anforderungen miteinander abzustimmen.

Mit dem neuen LROP soll ein verstärkter Beitrag zum Klimaschutz geleistet und auf neue Entwicklungen reagiert werden. Neue Anforderungen ergeben sich u.a. aus dem Hochwasserschutz, dem Ziel einer klimaneutralen Wirtschaft sowie aus neuen Anforderungen des Schienen-, Straßen- und Radverkehrs.

Der BVEG regt in seiner Stellungnahme vor allem an, bei der Transformation der Wirtschaft neben Gas- und Wasserstoffnetzen auch Wärme- sowie CO2-Netze konsequent mitzudenken – u.a. mit Blick auf die wichtigen Klimaschutztechnologien CCS und Tiefengeothermie.

 

Stellungnahme des Bundesverbands Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V.

zur öffentlichen Bekanntmachung im Verfahren zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen; Beteiligungsverfahren Bek. d. ML v. 09.04.2025 – 303-20302/3870/2025 –

Folgende Änderungsvorschläge (in gelb) sollten aus Sicht des BVEG erwogen werden:

A. Artikel 1, 1 c, bb unter 04: Einfügung eines zusätzlichen Schwerpunktes betreffend die räumliche Entwicklung Niedersachsens in den Verflechtungsbereichen der Oberzentren Hamburg und Hamburg-Harburg

  • Transformation der Wirtschaft und Ausbau erneuerbarer Energien (unter Einschluss von Wasserstoff, Wärmenetzen, CO2-Netzen)

Begründung: Eine Ausrichtung auf den o.g. Schwerpunkt ist eine Konkretisierung des bereits aufgenommenen Schwerpunktes „Bündelung regionaler Wirtschaftskompetenzen“ und trägt zur Stärkung der räumlichen Entwicklung Niedersachsens in den genannten Verflechtungsbereichen bei.

B. Art. 1, 1d, bb, aaa (Einfügung eines neuen Satzes 3): Zusätzliche Aufnahme von CO2-Leitungen und Wärmenetze sowie Erweiterung der Zulassung solcher Anlagen auch jenseits einer „Hafenorientierung“

„Ausnahmsweise können in den Vorranggebieten hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen Umspannwerke sowie Strom-, Wasserstoff-, Gas- und CO2-Leitungen sowie Wärmenetze errichtet werden, sofern diese

  • zur Versorgung und zum Betrieb der Hafeninfrastruktur sowie der hafenorientierten wirtschaftlichen Anlagen erforderlich sind oder an überregionale Strom-, Wasserstoff-, Gas- und CO2-Leitungen bzw. Wärmenetze angeschlossen werden…“

Begründung: In den Vorranggebieten „hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen“ müssen neben Strom-, Wasserstoff- und Gasleitungen auch Wärmenetze und CO2-Netze errichtet werden dürfen. Dies muss nicht nur „hafenbezogen“ möglich sein, sondern auch grundsätzlich, da diese Netze oft der überregionalen, deutschen Versorgung dienen (Anlandung von Wasserstoff und Gas als Importe in Häfen) oder den Abtransport von CO2 von oft weit entfernten CO2-Emittenten perspektivisch ermöglich (etwa über CO2 Leitungen aus dem Ruhrgebiet).

C. Artikel 1, d, cc, Einfügung Ziffer 13 (Vorranggebiete Transformation der Wirtschaft) am Ende:

  • …um rechtzeitig die erforderlichen Anschlüsse an das Strom-, Gas-, Wasserstoff,- Entsorgungs-, CO2- und Wärmenetze

Begründung: Konsequent sollten bei der Aufzählung der Leitungsinfrastrukturen CO2- und Wärmenetze aufgrund ihrer perspektivisch hohen Bedeutung mit einbezogen werden.

D. Art. 1, u, Änderung Abschnitt 4.2.2 unter aa (Anfügung Satz 4 in Ziffer 01): Hier sollte ein weiterer Satz 5 eingefügt werden, der klarmacht, dass nachfolgender Infrastrukturausbau dennoch erfolgen sollte, wenn er sich wirtschaftlich und/ oder unter Klimaschutzgesichtspunkten aufdrängt.

  • ..zu vermeiden. Infrastrukturen der Energiewende können aber unabhängig von Bestandsinfrastrukturen dann neu errichtet werden, wenn dies wirtschaftlich und unter Klimaschutzgesichtspunkten sinnvoll ist (etwa Wärmenetze und erneuerbare Wärmequellen).

Begründung: Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass etwa beim Thema Standortwahl für Wasserstoffnetze vorhandene Bestandserdgasnetze mit Blick auf eine Umstellung berücksichtigt werden. Dies sollte aber nicht den Neubau von Wärmenetzen hindern, wenn z.B. erneuerbare Wärmequellen zeitnah und wirtschaftlich vorhanden sind und die Umstellung von Erdgas- auf Wasserstoffnetze im Einzelfall nicht sinnvoll oder zeitnah wirtschaftlich möglich ist.

E. Art. 1, u, dd, Änderung Ziffer 4 (konsequente Einfügung des Begriffes CO2-Leitungen)

  • aaa) In Satz 1 wird das Wort „Gasleitungen“ durch die Worte „Gas-, Wasserstoff- und CO2-Leitungen sowie Wärmenetze“ ersetzt….
  • ccc) In Satz 6 wird das Wort „Gasleitungen“ durch die Worte „Gas-, Wasserstoff- und CO2-Leitungen sowie Wärmenetze“ ersetzt.
  • ggg) Der bisherige Satz 10 wird Satz 11 und darin wird das Wort „Gasleitungen“ durch die Worte „Gas-, Wasserstoff- und CO2-Leitungen“ ersetzt.

Begründung: In den regionalen Raumordnungsplänen sollten auch CO2-Leitungen sowie Wärmenetze Berücksichtigung finden.

 

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