BVEG-Stellungnahme zum Wasserstoffbeschleunigungsgesetz - BVEG
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Stellungnahme | 8. Mai 2024

#Positionen & Stellungnahmen

BVEG-Stellungnahme zum Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

BVEG-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf.

Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) vertritt die Interessen der deutschen Erdgas- und Erdölproduzenten, der Betreiber von Untergrundspeichern, der in dieser Industrie tätigen Dienstleister sowie die Interessen an der wirtschaftlichen Nutzung von Geoenergie.

Als Wirtschaftsverband ist er im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter der Registernummer R001164 zu finden sowie im europäischen Transparenzregister für die Interessenvertretung gegenüber den EU-Institutionen unter der Registernummer 152508741853-07 eingetragen.

Der BVEG unterstützt das Anliegen der Bundesregierung für einen schnellen Hochlauf des Wasserstoffmarktes. Ein entscheidendes Element hierfür wird die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur sein, in der neben den Netzbetreibern die Untertagespeicher als klassisches Rückgrat zwischen Versorger und Verbraucher einen entscheidenden Anteil an der Versorgungssicherheit haben werden.

Entsprechend begrüßt der BVEG, dass die Bundesregierung die Bedeutung der zukünftigen Wasserstoffspeicher im Rahmen des Wasserstoffbeschleunigungsgesetz anerkennt und sie als zentrale Akteure von Vereinfachungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren profitieren sollen. Der Aufbau von Speicherkapazitäten hat sehr lange Planungs- und Umsetzungszeiten. Darüber hinaus liegt eine große Herausforderung für zukünftige Wasserstoffspeicher in Unsicherheiten während des Markthochlaufs.

In diesem Zusammenhang regen wir zusätzlich zu den im Folgenden genannten Punkten an, dass die geplanten Regelungen der RED III Artikel 15c ff. betreffend der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien in Bezug auf Wasserstoffinfrastruktur im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz berücksichtigt werden (u.a. Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in ausreichender Größe, Aussetzung der UVP in diesen). Hierbei empfehlen wir bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Wasserstoffspeicher, insbesondere Standorte existierender Untertagespeicher und Gebiete mit geeigneten Salzstrukturen sowie ehemaligen Kohlenwasserstofflagerstätten zu berücksichtigen.

Der BVEG unterstützt ebenfalls, dass der Entwurf erkennbar bei den Konditionen, zu denen die Infrastruktur beschleunigt aufgebaut werden soll, keine Differenzierung zur Herkunft des verarbeiteten bzw. verwendeten Wasserstoff macht. Diese Offenheit wird von ganz zentraler Bedeutung für den Hochlauf der Wasserstoffindustrie insgesamt sein. Entsprechend sollten jedoch auch andere Erzeugungsanlagen für klimaneutralen Wasserstoff erfasst sein.

Vor dem Hintergrund dieser Anmerkungen regt der BVEG mit Verweis auf den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 11.04.2024 die folgenden Änderungen an:

  1. Herstellung von klimaneutralem Wasserstoff durch Technologieoffenheit einbeziehen
    § 2 Absatz 1 Nummer 1 sollte wie folgt angepasst werden:
    Hinter dem Komma in Nummer 1 ist folgende Ergänzung einzufügen: eines Elektrolyseurs an Land zur Erzeugung von Wasserstoff oder einer anderen Anlage zur Herstellung von klimaneutralem Wasserstoff, wie z.B. aus Erdgas,
    Begründung:
    Der Entwurf differenziert bei der Festlegung der relevanten Anlagen in § 2 im Gegensatz zu den anderen Paragraphen zwischen grünem Wasserstoff und anderen Optionen zur Herstellung von klimaneutralem Wasserstoff, die hier bisher nicht berücksichtigt werden. Um den Wasserstoffhochlauf in Deutschland ausreichend zu beschleunigen ist es jedoch wichtig, gerade in der Frühphase, in der noch nicht genug Wasserstoff aus Elektrolyseuren zur Verfügung steht, auch andere Erzeugungsarten von klimaneutralem Wasserstoff im Gesetz einzubeziehen.
  2. Wasserstoffanschlussleitungen mitbedenken
    § 2 Absatz 1 Nummer 10 sollte wie folgt angepasst werden:
    Vor dem Schlusspunkt in Nummer 10 ist folgende Ergänzung einzufügen: von Erneuerbare-Energien-Leitungen, inklusive von Wasserstoffanschlussleitungen für Anlagen nach den Nummern 1-7.
    Begründung:
    Wasserstoffinfrastruktur muss mit dem Wasserstoffnetz über Wasserstoffanschlussleitungen verbunden werden. Sie hat zudem teilweise Verbindungsleitungen zwischen unterschiedlichen Betriebsteilen, wie z.B. Untertagespeicher mit Feldesleitungen zu ihren zugehörigen Tiefbohrungen. Um den Wasserstoffhochlauf nicht auszubremsen, sollten alle Teile der Wasserstoffinfrastruktur hier Berücksichtigung finden.
  3. Planungs- und Investitionssicherheit unterstützen
    § 4 Absatz 3 sollte wie folgt angepasst werden:
    In Absatz 3 sollten die folgenden Anpassungen vorgenommen werden: Ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit so lange der Antrag vor dem bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 eingeht. […]§ 4 Absatz 4 sollte wie folgt angepasst werden:
    In Absatz 4 sollten die folgenden Anpassungen vorgenommen werden: Ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 10 liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit so lange der Antrag vor dem bis zum Ablauf des [1. Januar 2035] eingeht.
    Begründung:
    Dem Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur geht größtenteils ein langwieriger Planungs- und Umsetzungsprozess voraus. Aus diesem Grund ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung Planungssicherheit unabdingbar. Entsprechend regen wir an, zu konkretisieren, dass alle Projekte, deren Projektanträge bis 2035 bzw. 2045 eingehen, den Status eines überragenden öffentlichen Interesses für ihre gesamte Projektlaufzeit erhalten.
  4. Maßnahmen im Wasserhaushaltsgesetz auch für nicht-gehobene Erlaubnisse anwenden
    §6 Absatz 1 sollte wie folgt angepasst werden:
    In Absatz 1 sollten die folgenden Anpassungen vorgenommen werden: Für ein Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 , ggf. auch nach und § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes sind bei der Zulassung eines Vorhabens nach § 2 Absatz 1 die Maßgaben des § 5 Absatz 2 bis 11 entsprechend anzuwenden.
    Begründung:
    Gegenwärtig kann der Text so interpretiert werden, dass dies nur für gehobene wasserrechtliche Erlaubnisse gilt. Dies soll durch die Änderung vermieden werden.
  5. Zügigen Beginn von Genehmigungsprozessen gewährleisten
    § 6 Absatz 3 (neu) sollte wie folgt eingefügt werden:
    In Paragraf 6 sollte der folgende Absatz 3 ergänzt werden: (3) In §13b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz sollte hinter dem Schlusspunkt der folgender Satz ergänzt werden: „Dies ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und die Rückmeldung hierzu innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags zu erfolgen hat.“
    Begründung:
    Projekte verzögern sich teilweise, weil die Überprüfung auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen nach Antragseingang erst sehr verspätet durchgeführt wird. Die Verkürzung dieses Prozesses auf maximal einen Monat nach Antragseingang soll den Gesamtprozess beschleunigen.
  6. Beschleunigung bei Antragsprozessen nach BImSchG
    § 8 Absatz 3 (neu) sollte ergänzt werden:
    In Paragraf 8 sollte der folgende Absatz 3 ergänzt werden: (3) Die Maßgaben der §§ 5 bis 7 sind für das Bundesimmissionsschutzgesetz vom 15.03.1974 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
    Begründung:
    Um Verzögerungen bei Projekten zu vermeiden, sollte nicht nur das Wassershaushaltsrecht, sondern analog auch das Immissionsschutzrecht angepasst werden. Daher sollten die Maßgaben der Paragrafen 5 bis 7 auch für das BImSchG Anwendung finden.
  7. Vermeiden der Einführung einer Pflicht auf Erwiderung einer Stellungnahme
    Artikel 3 Absatz 3 Punkt j sollte wie folgt angepasst werden:
    In Absatz 8 Punkt j sollten die folgenden Anpassungen vorgenommen werden: „Eine Erwiderung wird gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch übermittelt. Sofern der Vorhabenträger gegenüber der Anhörungsbehörde eine Erwiderung auf die Einwendungen oder Stellungnahmen abgeben möchte, hat er diese elektronisch zu übermitteln.
    Begründung:
    Eine Stellungnahme des Vorhabenträgers ist zwar verbreitet, aber bislang nicht zwingend. Daher sollte keine Formulierung gewählt werden, die den Eindruck einer Erwiderungspflicht im Anhörungsverfahren erweckt.
  8. Umwidmung von Erdgas- zu Wasserstoffuntertagespeichern erleichtern
    Artikel 3 „Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ sollte um den folgenden Absatz 6 ergänzt werden:
    In Artikel 3 den folgenden Paragrafen 6 ergänzen: (6) Nach § 35h Absatz 2 wird hinter „…die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.“ folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht, wenn die Speicheranlage im Anschluss zur Speicherung von Wasserstoff genutzt wird. In diesem Fall ist dies der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit des genutzten Untertagespeichers den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit des zu nutzenden Untertagespeichers nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.“
    Begründung:
    Sollte der Prozess einer Stilllegung eines Untertagespeichers im Rahmen einer Umstellung auf Wasserstoff gefordert werden, sollte zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung die derzeit bestehende Genehmigungspflicht einer Stilllegung in eine Anzeigepflicht auf Umwidmung geändert werden. (Die Textformulierung hierzu ist analog zu §113c (3)).
  9. Umwidmung von Anschlussleitungen erleichtern
    Artikel 3 „Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ sollte um den folgenden Absatz 7 ergänzt werden:
    In Artikel 3 den folgenden Paragrafen 7 ergänzen: (7) In § 113a Absatz 1 wird am Ende folgender Satz ergänzt: „Dies gilt auch für Anschlussleitungen und Feldesleitungen.“
    Begründung:
    Bei der Umwidmung von Untertagespeichern von Erdgas auf Wasserstoff müssen die Anschluss- und Feldesleitungen ebenfalls umgerüstet werden. Ein Erlöschen und Wiederbeantragen von Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen in diesem Zusammenhang bedeutet erhebliche Verzögerungen, die vermieden werden sollten.

 

Kontakt:

Ingo Forstner

Leiter Speicher & Geothermie
Schiffgraben 47
30175 Hannover
T +49 511 12172-37


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