Stellungnahme 02.12.2025
BVEG-Stellungnahme: Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
PDFGesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresschutzgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandssockels (BT-Drucksachen 21/ 1860 und 21/2457)
Der BVEG bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf des „Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandssockels“ Stellung zu nehmen.
Die deutschen Erdgas- und Erdölproduzenten unterstützen den besonderen Schutz der vom BNatSchG erfassten Rechtsgüter. Das mit dem Entwurf vorgesehene Verbot der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen halten wir jedoch für überzogen, rechtlich fragwürdig und für die Erreichung der Schutzzwecke des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nicht erforderlich.
Nachfolgend legen wir dar, dass
- der Energieträger Erdgas nach wie vor ein essenzieller Bestandteil des deutschen Energieträgermixes und von hoher Relevanz für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie ist – auch mit Blick auf die Strompreise (unter A.),
- die Förderung von Erdgas in Deutschland und Europa gerade in der aktuellen geopolitischen Situation sowohl aus Gründen der Resilienz / Versorgungssicherheit wie auch des Klimaschutzes von besonderer Bedeutung ist – und dieses Faktum breite politische Anerkennung findet (unter B.),
- der aktuelle Schutzrahmen mit Blick auf eine sichere und umweltschonende Förderung in Deutschland auch und gerade mit Blick auf den Schutz von Meeresschutzgebieten lückenlos ausgestaltet ist, risikominimierend wirkt und auch praktisch umgesetzt wird (unter C.),
- mit Blick auf eine mögliche Gefährdung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile von Meeresschutzgebieten bereits durch die bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen (§§ 57 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. 34 BNatSchG) eine Einzelfallprüfung und Abwägung angelegt ist, die als besondere Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips zu werten ist; ein darüber hinausgehendes repressives Verbot greift in den grundrechtlich geschützten Rechtsrahmen (Art. 12, Art. 14 GG) von Öl- und Gasförderunternehmen ein (unter D.),
- ein repressives Verbot der Aufsuchung von Rohstoffen und insbesondere von Gas- und Öl auch unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Gleichbehandlung mit anderen Aktivitäten nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vereinbar wäre (unter E.).
Aus diesen Erwägungen leiten wir die Empfehlung ab, von diesem Gesetzgebungsverfahren Abstand zu nehmen.
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