Stellungnahme 07.08.2025

BVEG-Stellungnahme: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes, anderer Gesetze und einer Verordnung

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Verbandsbeteiligung

Positionen & Stellungnahmen

Der BVEG bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), anderer Gesetze und einer Verordnung Stellung nehmen zu können.

Wir teilen die grundsätzliche Zielsetzung des Entwurfs, mit dem der Wasserwirtschaft Instrumente gegeben werden sollen, um den Herausforderungen des Klimawandels besser zu begegnen.

Wir fokussieren unsere Stellungnahme allein auf den für unsere Industrie relevanten § 92 Abs. 2 NWG-E, der grundsätzlich vorsieht, dass in Wasserschutzgebieten eine Bohrung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des (geänderten) NWG noch nicht vorhanden war und zur Aufsuchung und Gewinnung von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen dient, unzulässig sein soll.

Wir halten die angestrebte Ergänzung aus den nachfolgenden Gründen für (A) rechtswidrig wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht sowie (B) für einen Widerspruch zu der am 29.3.2021 geschlossenen Vereinbarung des Landes mit einer Reihe von Verbänden und der IGBCE zu „Neue(n) Bedingungen für eine umweltverträgliche Erdgas- und Erdölförderung in Wasserschutzgebieten“, die daher einer einseitigen Aufkündigung dieser Vereinbarung gleichkommt.

Das Verbot erweckt den Eindruck von Symbol-Politik, gerichtet gegen die Produktion von Erdgas und Erdöl. In der Sache würde es den Verbrauch von Erdgas in Deutschland nicht reduzieren; vielmehr würde bisher heimisch produziertes Erdgas lediglich durch vermehrte Erdgasimporte ersetzt. Dies sind oft LNG-Importe mit einem bis zu 30% schlechteren CO2-Fußabdruck auf Grund der Verflüssigung und des Transports nach Deutschland; ganz abgesehen von der vielfach unter geringeren umweltrechtlichen Anforderungen erfolgenden Produktion in den Exportländern (Stichwort: Methanemissionen).

§ 92 Abs. 2 NWG-E ist daher insgesamt aus dem Gesetzesentwurf zu streichen.

 

Zur vollständigen BVEG-Stellungnahme:  

 

 

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