Modernisierung Bergrecht; Onlinekonsultation - BVEG
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Stellungnahme | 15. März 2023

#Positionen & Stellungnahmen

Modernisierung Bergrecht; Onlinekonsultation

Im Rahmen der Festlegungen des Koalitionsvertrages der Bundesregierung aus November 2021 („Wir wollen unsere Wirtschaft bei der Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung unterstützen, den heimischen Rohstoffabbau erleichtern und ökologisch ausrichten. Wir wollen das Bundesbergrecht modernisieren“, S. 34) führt das BMWK eine Online-Konsultation mit folgender Fragestellung durch: Wie sollte aus Ihrer Sicht das Bergrecht geändert werden, um die heimische Rohstoffförderung ökologisch auszugestalten und an dem Ziel der Treibhausgasneutralität auszurichten? Welche zentralen Änderungen im Bergrecht halten Sie für erforderlich?

Im Rahmen der Festlegungen des Koalitionsvertrages der Bundesregierung aus November 2021 („Wir wollen unsere Wirtschaft bei der Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung unterstützen, den heimischen Rohstoffabbau erleichtern und ökologisch ausrichten. Wir wollen das Bundesbergrecht modernisieren“, S. 34) führt das BMWK eine Online-Konsultation mit folgender Fragestellung durch:

Wie sollte aus Ihrer Sicht das Bergrecht geändert werden, um die heimische Rohstoffförderung ökologisch auszugestalten und an dem Ziel der Treibhausgasneutralität auszurichten?  Welche zentralen Änderungen im Bergrecht halten Sie für erforderlich?

Für die Mitgliedsunternehmen des BVEG nehmen wir hierzu wie folgt Stellung:

  1. Der Ukraine-Krieg hat die Notwendigkeit, unnötige Importabhängigkeiten bei der Rohstoffversorgung zu vermeiden, überdeutlich gemacht. Die heimische Förderung von Rohstoffen und der dadurch erreichte Beitrag zur Diversifizierung ist wesentliches Element einer resilienten und nachhaltigen Rohstoffversorgung.In diesem Zusammenhang fokussiert sich das Eckpunkte-Papier des BMWK zur Rohstoffstrategie aus Januar 2023 (BMWK – Eckpunktepapier: Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung) auf mineralische Rohstoffe. Dabei macht doch die Energiepreiskrise nur allzu deutlich, dass sich gerade auch bei Energierohstoffen wie Erdgas und Erdöl exakt dieselbe nicht beherrschbare Risikolage auftut: Deutschland ist physisch und kommerziell angewiesen auf ein diversifiziertes Aufkommen an Energierohstoffen. Konkret zeigt sich das bei der Erdgasbeschaffung, bei der nun in Ablösung der Importe aus Russland auf LNG aus den Weltmärkten vertraut wird. Diese LNG-Lieferungen setzen Deutschland nicht nur verschärft der Preisdynamik der LNG-Weltmärkte aus, was auf Grund von Knappheiten im globalen LNG-Sektor noch für viele Jahre zu nicht tragfähigen Großhandelspreisen in Deutschland führen wird. Diese LNG-Lieferungen sind noch dazu klimapolitisch kontraproduktiv: sie haben eine 20 bis 30% schlechtere CO2-Bilanz allein wegen der erforderlichen Verflüssigung, des Transports und der Regasifizierung bei Anlandung in Europa.Es liegt daher auf der Hand, nicht nur aus kommerziellen Gründen für mehr Angebot durch den heimischen Energierohstoff Erdgas zu sorgen, sondern auch unter Klimaschutzgesichtspunkten. Die heimische Förderung von Energierohstoffen reduziert alternativ erforderliche Energieimporte und sollte daher vorrangig berücksichtigt werden. Sie steht auch der Transformation der Energielandschaft nicht im Weg, sondern sollte strategisch in diesen Transformationsprozess eingebunden werden, so wie es viele unserer Nachbarstaaten auch tun. Ein solches Vorgehen zahlt auch ein auf ein strategisches Interesse der Bundesregierung: Erdgas ist ausweislich des Koalitionsvertrages der Bundesregierung „für eine Übergangszeit unverzichtbar“ ist (S. 59): bezahlbares Erdgas ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Transformation der Energielandschaft in die Klimaneutralität.Dieser Anforderung kann und muss sich auch die Modernisierung des Bundesbergrechts stellen. Heimische Förderung von Energierohstoffen führt nicht zu einer Verlängerung der Nutzung von Kohlenwasserstoffen in Deutschland, sondern sorgt für mehr Angebot, Druck auf Preise und verglichen mit alternativ erforderlichen Importen für weniger CO2-Ausstoß. Dem kann sich eine verantwortliche Politik nicht verschließen.
    Eine solche Politik wird zu Recht darauf achten, dass die heimische Förderung nicht den Klimaschutzzielen zuwiderläuft: Deutschland sollte kein Erdgas oder Erdöl mehr fördern, wenn in Deutschland auch kein Erdgas/Erdöl mehr genutzt wird. Gleichzeitig ist im Zusammenhang mit der Modernisierung des Bundesbergrechts sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der heimischen Förderung beachtet werden. Auch dort ist Deutschland Weltspitze und soll es bleiben.
  2. Eine „Modernisierung des Bundesbergrechts“ muss das Bundesbergrecht in seiner Gesamtheit betrachten. Dann wird auch deutlich, dass die oft behauptete Privilegierung des Bergbaus, hinter der Umweltanforderungen zurückträten, so nicht richtig ist: die enge Verflechtung des Bundesberggesetzes (BBergG) mit umweltrechtlichen Vorschriften, wie z.B. dem UVP-Gesetz (UVPG), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder der UVP-V Bergbau, und einer Vielzahl von einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen hat zwar eine durchaus komplexe Rechtsmaterie geschaffen. Sie führt aber schon heute in der Gesamtschau zu einer angemessenen Berücksichtigung der relevanten Interessen und eine breite Beteiligung betroffener Stakeholder. Dies gilt insbesondere auch für die Umweltanforderungen, die sich aus den genannten Spezialgesetzen ergeben.
  3. Der in der Rohstoffstrategie festgelegte Aspekt der Notwendigkeit heimischer Rohstoffförderung macht demgegenüber deutlich, dass ein angemessener Interessenausgleich zwischen strategisch wichtiger Rohstoffförderung und Berücksichtigung der Umweltbelange hergestellt wird.
  4. Vor diesem Hintergrund macht der BVEG mit Blick auf die von ihm vertretenen Mitgliedergruppen die im Folgenden aufgeführten Vorschläge. Dabei wird bereits unterstellt, dass die Bundesregierung ihrem eigenen Koalitionsvertrag folgend auf eine beschleunigte und wirksame Durchführung der Genehmigungsverfahren durch die zuständigen Behörden hinwirkt, um die Ziele der Rohstoffstrategie zu erreichen. Defizite in diesem Zusammenhang waren in der Vergangenheit in vielen Fällen ursächlich für ineffiziente bzw. erfolglose Projektentwicklung.Im Einzelnen:
    • Heimische Erdgas und Erdölförderung
      • Beschleunigungsinstrumente nutzenFür bestimmte Vorhaben im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, insbesondere Geothermie, wurden Instrumente zur Verfahrensbeschleunigung geschaffen, z.B. verpflichtende Zeitpläne, Bündelung bei einer Behörde, § 57e BBergG. Diese Anordnungen sollten vor dem Hintergrund der in Ziffer 1 beschriebenen strategischen Relevanz der heimischen Erdgas- und Erdölförderung auch für E&P-Projekte herangezogen werden.
      • Anpassung der Laufzeit der ErlaubnisNach § 16 Abs. 4 ist die Erlaubnis derzeit für maximal fünf Jahre zu erteilen und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen um jeweils drei Jahre verlängert werden. Es wäre sinnvoll, diese Zeiträume auf bis zu sieben bzw. bis zu fünf Jahre zu verlängern. Hintergrund ist, dass zu den Maßnahmen im Arbeitsprogramm seit Längerem typischerweise komplexe Umweltstudien und vorgezogenes Stakeholdermanagement gehören. Diese Maßnahmen sind nicht in einem kurzen Zeitraum von drei Jahren durchführbar. Um diese Abläufe weiterhin für die Unternehmen planbar zu machen und diese Phase der Rohstoffförderung zu schützen, ist Rechtssicherheit für einen längeren Zeitraum erforderlich. Gleichzeitig würde dadurch auch eine Vereinfachung des Vollzugs und eine Entlastung der Behörden erreicht, ohne dass dadurch nachteilige Effekte bei der Förderung entstehen; das ergibt sich schon daraus, dass für die Durchführung konkreter Maßnahmen weitergehende Genehmigungen erforderlich sind.
      • Privilegierung kleinerer Änderungsvorhaben im UVP-RechtIn den maturen Feldern in Deutschland gibt es zahlreiche Vorhaben, die formal als Änderungsvorhaben i.S.d. UVP-Rechts betrachtet werden können und daher regelmäßig einer UVP-Vorprüfung zu unterziehen sind. Beispiele sind rein technische Ablenkungen oder die Umrüstung von Bohrungen. Die Umweltauswirkungen dieser Vorhaben sind auf Grund der Natur der Sache regelmäßig in einem Maße zu vernachlässigen, dass sich bereits sinnvolle Prüfunterlagen nur mit Mühe zusammenstellen lassen.Demgegenüber hat die durch diesen Verfahrensschritt verlängerte Dauer des Zulassungsverfahrens einschneidende wirtschaftliche Folgen. Rechtstechnisch ist eine Vereinfachung erreichbar durch eine neu zu schaffende, dem § 43 f EnWG nachgebildete Norm in der UVP-V Bergbau, wonach bestimmte Änderungen als unwesentlich zu betrachten sind bzw. generell ihrer Natur nach keiner UVP-VP bedürfen.
      • Anpassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der UVP-V Bergbau für Vorhaben zur SchiefergasförderungFalls die Bundesregierung sich vor dem Hintergrund Gaspreiskrise entschließen sollte, eine Schiefergasförderung in Deutschland zu ermöglichen, wären einschlägige Vorschriften unter anderem im WHG und in der UVP-V Bergbau zu ändern. Auf Grund der bislang ablehnenden Position, diese Thematik einer informierten Entscheidung zuzuführen, sehen wir hier von weitergehenden Vorschlägen ab.
    • EnergiespeicheraktivitätenDie Bundesregierung wird im Hinblick auf den gewünschten Hochlauf der Wasserstoff-Industrie in Deutschland auch im Bergrecht Anpassungen vornehmen müssen, z.B. im Zusammenhang mit der Wasserstoffspeicherung. Wir haben nicht den Eindruck, dass die damit zusammenhängenden Fragen im Rahmen der vorliegenden Gesetzesinitiative bearbeitet werden sollen, sondern an anderer Stelle entwickelt werden. Wir sind natürlich gerne bereit, uns in diese Diskussion ebenfalls einzubringen, falls sie im Zusammenhang mit der vorliegenden Diskussion zu einer Modernisierung des Bundesbergrechts geführt werden soll und bitte gegebenenfalls um einen entsprechenden Hinweis.
    • Carbon-Management-StrategieEs ist nicht gänzlich auszuschließen, dass sich auch im Zusammenhang mit Carbon-Management-Strategie bergrechtliche Fragen stellen. Auch insoweit gehen wir davon aus, dass die o.g. Ausgangsfrage des BMWK diese Thematik nicht erfasst. Auch insoweit bitten wir um einen entsprechenden Hinweis, wenn Sie hierzu Vorschläge erwarten.

 

Der BVEG vertritt die Interessen der deutschen Erdgas- und Erdölproduzenten, der Betreiber von Untergrundspeichern, der in dieser Industrie tätigen Dienstleister sowie die Interessen an der wirtschaftlichen Nutzung von Geoenergie.

Kontakt:

Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG)

Schiffgraben 47
30175 Hannover
T +49 511 12172 - 0 F +49 511 12172-10


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