Stellungnahme 12.11.2020

Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz

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Der BVEG vertritt die Interessen der deutschen Erdgas- und Erdölproduzenten, der Betreiber von Untergrundspeichern, der in dieser Industrie tätigen Dienstleister sowie die Interessen an der wirtschaftlichen Nutzung von Geoenergie. Wir sehen im Entwurf des Raumordnungsplans für Hochwasserschutz wesentlichen Änderungsbedarf. Ein Erfordernis für einen bundesweiten Plan ist nicht ersichtlich. Die einschlägigen Regelungen des im Ländervollzug liegenden WHG und die schon derzeit in der Bauleitplanung verankerten Abwägungskriterien sichern eine angemessene Flächenvorsorge in Abhängigkeit von den jeweiligen regionalen und örtlichen Gegebenheiten. Die Vorgabe pauschaler und zwingender Abwägungskriterien, wie das faktische und pauschale Verbot von Seveso-III-Betrieben in Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten, birgt die große Gefahr einer gleichermaßen pauschalierenden Abwägung in der Bauleitplanung, der Verschärfung von Anforderungen in Genehmigungsverfahren für Seveso-III-Anlagen sowie im Rahmen der laufenden behördlichen Aufsicht über solche Anlagen.

Positionen & Stellungnahmen

Ein pauschales bundesweites Verbot von Störfallbetrieben in Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten lehnen wir daher ab. Wir regen an, für Anlagen nach Seveso III-Richtlinie die gleichen Kriterien gelten zu lassen, wie für anderen Anlagen – inklusive der Ausnahmen für III.6 (1). Im Einzelnen begründen wir das wie folgt:

Geologische Voraussetzungen:
Die geologischen Untergrundbedingungen sind ausschlaggebend für den Bau und Betrieb eines Untergrundspeichers für Erdgas oder Wasserstoff. Daher lassen sie sich nur an bestimmten, sehr begrenzt verfügbaren Standorten errichten. Aufgrund der Lage und Ausdehnung von Salzstöcken befinden sich eine Reihe von Kavernenspeicherstandorten auch in Küstennähe und somit in Hochwasserrisikogebieten oder müssten für eine Erweiterung von Speicherkapazitäten dort gebaut werden. Aufgrund des durch zahlreiche Flussläufe geprägten Wasserreichtums in Deutschland gilt die Betroffenheit durch Überschwemmungs- bzw. Hochwasserrisikogebiete aber auch für viele im Inland gelegene Untergrundspeicher. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die für die Energieversorgung wichtige Speicherinfrastruktur (sogar teilweise kritische Infrastruktur im Sinne von BSI-KritisV) aufrecht zu erhalten oder zu entwickeln, wenn weite Teile der geeigneten Gebiete für eine Neuerrichtung und Erweiterung ausgeschlossen werden oder ein Weiterbetrieb von Bestandsanlagen nur noch unter zusätzlichen, kostenträchtigen Anforderungen gewährleistet werden kann.

Kein generelles Verbot von Seveso III Anlagen:
Ein pauschales bundesweites Verbot von Störfallbetrieben in Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten würde nur Sinn ergeben, wenn diese grundsätzlich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial im Überflutungsfall darstellten. Dies ist jedoch z.B. bei Untergrundspeichern nicht der Fall. Schon gegenwärtig müssen die Betreiber aufgrund der Vorgaben der 12. BImSchV (Störfallverordnung) in ihren Sicherheitskonzepten sowie Alarm- und Gefahrenabwehrplänen die Auswirkungen umgebungsbedingter Gefahren auf die betrieblichen Abläufe und deren sicherheitstechnisch zuverlässige Bewältigung niederlegen und dies auch regelmäßig durch Übungen erproben (§§ 3 (2) Nr. 2 [Diese für die Betreiberpflichten grundlegende Vorschrift nennt ausdrücklich „Hochwasser“] iVm. §§ 4, 8, 9 mit Anhang II Ziffer 4 [Diese Vorschrift lautet auszugsweise: „Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit oder den Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs liegen, insbesondere unter Berücksichtigung: … b) umgebungsbedingter Gefahrenquellen, z. B. Erdbeben, Hochwasser oder Einwirkungen, die von benachbarten Betriebsbereichen oder Betriebsstätten ausgehen können, …“], 10, 12 bzw. §§ 13, 16, 17). Ferner unterliegen die Betreiber auch insoweit einer äußerst scharfen Behördenaufsicht, die sich auch in jährlichen Inspektionen gemäß § 17 (2) Nr. 1 der Störfallverordnung niederschlägt Die Aufsichtsbehörden der Länder haben sowohl aufgrund der bestehenden Regeln im WHG (§§ 72 ff. WHG) als auch im BImSchG und der Störfallverordnung eine vollkommen ausreichende Handhabe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um spezifische und standortbedingte Gefährdungspotentiale von Störfallanlagen durch entsprechende einzelfallbezogene Genehmigungsvoraussetzungen oder nachträgliche Anordnungen und Auflagen abzuwehren bzw. deren Entstehung vorzubeugen (§§ 15, 16, 16 a BImSchG bzw. §§ 23 a, 23 b BImSchG). Auch die dynamisch ausgestalteten Betreiberpflichten gewährleisten selbst im laufenden Betrieb eine ständige Anpassung auf aktuelle Anforderungen (§ 5 BImSchG bzw. § 22 BImSchG) Dabei ist noch hervorzuheben, dass gerade Errichtung und Betrieb von Untergrundspeichern dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen (§§ 126 (1) S. 1, 52 ff. BBergG). Diese Betriebspläne, insbesondere die überragend wichtigen Hauptbetriebspläne, werden jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum (i.d.R. nicht über 2 Jahre) zugelassen (§ 52 (1) BBergG). Schon deshalb ist es der zuständigen Bergbehörde möglich, in jedem neuen Betriebsplanzyklus etwaig veränderte Anforderungen des Hochwasserschutzes, unter Beteiligung der Wasserbehörden, zum Gegenstand des jeweiligen Zulassungsverfahrens zu machen. Davon unberührt bleibt das Recht der Bergbehörden jederzeit, u.a. auch aus diesen Gründen, bereits zugelassene Betriebspläne auch nachträglich noch mit entsprechenden Auflagen zu versehen (§§ 126 (1) S. 1, 56 (1) BBergG).

Energiewende nicht gefährden:
Ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende ist der Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur. Die dazu in der Nationalen Wasserstoffstrategie verankerten Maßnahmen haben das Ziel, den nationalen und den europäischen Rechtsrahmen so weiterzuentwickeln, dass der großskalige Roll-out von Anwendungen zu Erzeugung, Speicherung, Transport und Nutzung von Wasserstoff sowie die Umsetzung entsprechender Geschäftsmodelle wirtschaftlich möglich sind. Dazu gehört auch die betriebs- und volkswirtschaftlich sinnvolle Umwidmung von Erdgasspeichern in dringend benötigte Wasserstoffspeicher. Jede Änderung bestehender Anlagen löst automatisch ein Genehmigungsverfahren aus, in das die Wasserbehörden über die Bergbehörden in aller Regel einbezogen werden. Durch die geplante Neuregulierung würden die Nachnutzung von Erdgasspeichern bzw. deren Erweiterung zur Wasserstoffspeicherung in Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten faktisch pauschal verboten werden. Ein wichtiges Instrument der Energiewende stünde somit nicht mehr zur Verfügung.

Investitionssicherheit:
Für den Bau eines Untergrundspeichers ist ein enormer Kostenaufwand notwendig. Die Betreiber verpflichten sich zu einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen, um den störfallfreien Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. Die geplante Neuregulierung darf nicht dazu führen, bestehende, zeitlich befristete Rahmenbetriebspläne oder Hauptbetriebspläne auszuhebeln. Auch eine nachträgliche Änderung der Gebietsfestlegung darf nicht als Ergebnis haben, dass ein Anschluss-Betriebsplan deswegen nicht genehmigt werden darf.

Im Übrigen unterstützen wir die Stellungnahme des VCI.

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