BVEG-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee - BVEG
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Stellungnahme | 25. Februar 2026

#Positionen & Stellungnahmen

BVEG-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee

Der BVEG bedankt sich für die Möglichkeit, zum Gesetzesentwurf zum Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee Stellung nehmen zu können.

Der BVEG begrüßt den Gesetzesentwurf sehr und teilt insbesondere die zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen, dass mit der Umsetzung des Abkommens durch das Vertragsgesetz

  • die Fortsetzung der bewährten Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den Niederlanden im Bereich der sicheren und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas ermöglicht wird,
  • die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Bergbehörden basierend auf den Grundsätzen guter Nachbarschaft und bilateraler Zusammenarbeit verstärkt wird,
  • die Erschließung des N05-A-Feldes und weiterer grenzüberschreitender Lagerstätten mit dem Ziel einer optimalen Erschließung der Kohlenwasserstoffvorkommen dieser Felder ermöglicht wird,
  • die Versorgungssicherheit gestärkt wird,
  • das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme zwischen den Vertragsparteien an vielen Stellen praktisch implementiert wird – bei gleichzeitiger Geltung der jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsvorschriften sowie Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen.

Der BVEG teilt darüber hinaus die im Abkommen grundsätzlich zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass die grenzüberschreitende Förderung an die Nachfrage in Deutschland und den Niederlanden gekoppelt werden und nur so lange erfolgen soll, wie dies erforderlich ist (vgl. auch Niedersächsischer Landtag, Drucksache 18/11367). Es ist positiv, dass diese Auffassung gemeinsam in Deutschland und den Niederlanden geteilt wird. Wir sehen darüber hinaus das Abkommen als Element der Umsetzung des im Koalitionsvertrages ausgedrückten Willens, die „Potenziale konventioneller Gasförderung im Inland“ nutzen zu wollen (Zeile 968f. des Koalitionsvertrages).

Nachfolgend legen wir als Beleg für die oben genannte Punkte dar, dass

  • der Energieträger Erdgas nach wie vor ein essenzieller, systemischer und strategischer Bestandteil des deutschen Energieträgermixes und von hoher Relevanz für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie ist – auch mit Blick auf die Strompreise,
  • die mit dem Abkommen unterstützte heimische Förderung in Deutschland und Europa gerade in der aktuellen geopolitischen Situation sowohl aus Gründen der Resilienz / Versorgungssicherheit wie auch des Klimaschutzes von besonderer Bedeutung ist – und dieses Faktum breite politische Anerkennung findet,
  • das Bestehen einer „Gasmangellage“ bzw. „Erforderlichkeit der Erdgasförderung“ keine Voraussetzung für die heimische Erdgasförderung und auch kein Prüfungsgegenstand einer bergrechtlichen Genehmigungsentscheidung wäre, sondern es vielmehr auf eine nach wie vor bestehende Nachfrage nach Erdgas ankommt,
  • die behauptete fehlende Vereinbarkeit der Erschließung eines neuen Gasfeldes mit deutschen, europäischen und internationalen Klimazielen schon deshalb ins Leere geht, weil die Produktion mit geringeren Emissionen einhergeht als ansonsten erforderliche LNG-Importe,
  • der Schutzrahmen mit Blick auf eine sichere und umweltschonende Förderung in Deutschland lückenlos ausgestaltet ist, risikominimierend wirkt und auch praktisch umgesetzt wird.

Zur vollständigen BVEG-Stellungnahme: 

 

 

Kontakt:

Ludger Radermacher

Leiter Politik, Recht & Märkte
Schiffgraben 47
30175 Hannover
T +49 511 12172-23


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