Stellungnahme | 1. September 2025
BVEG-Stellungnahme zum BMUKN Gesetzesentwurf: Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
BVEG-Stellungnahme zur Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des BMUKN: Gesetz zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandssockels
Der BVEG bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf des „Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandssockels“ Stellung nehmen zu können.
Vorab: die Frist für die Abgabe der Stellungnahme ist unzumutbar knapp bemessen. Der Entwurf wurde uns – ohne dass uns die Erarbeitung eines dahingehenden Entwurfs bekannt gewesen wäre – am frühen Freitagnachmittag (29.08.2025) zugeleitet, die Frist für die Stellungnahme endet am 01.09.2025 um 11.00 Uhr. In Summe bleiben so nur wenige Stunden für die Sichtung und Bearbeitung, was dem Sinn von Anhörungsverfahren zuwiderläuft.
A. Grundsatzbemerkungen
Aus Sicht des BVEG ist das mit diesem Entwurf vorgesehene Verbot der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen überzogen, rechtlich fragwürdig und für die Erreichung des Schutzzweckes des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nicht erforderlich.
- Die deutschen Erdgas- und Erdölproduzenten unterstützen den besonderen Schutz der vom BNatSchG erfassten Rechtsgüter. Bereits nach bestehender Rechtslage sind Erdöl- oder Erdgas-Bohrungen nur in engem Rahmen zulässig sind. Diese Regelungen berücksichtigen bereits heute die in der Gesetzesbegründung genannten Schutzziele. Für das nun vorgesehene generelle Verbot gibt es keinen sachlichen Grund, und er wird auch nicht näher hergeleitet, welche konkreten Defizite zurzeit bestehen und welchen zusätzlichen Schutz ein Verbot tatsächlich bewirken würde. Angesichts des schon heute bestehenden engen Rechtsrahmens, in dem überhaupt nur Aktivitäten zur Förderung von Öl und Gas erlaubt werden dürfen, wäre das unbedingt erforderlich gewesen.
- Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag ausdrücklich die Notwendigkeit einer resilienten und bezahlbaren Gasversorgung in Deutschland herausgestellt. Zusätzlich ist im Koalitionsvertrages der Wille, die „Potenziale konventioneller Gasförderung im Inland“ nutzen zu wollen (Zeilen 968 f. des Koalitionsvertrages), verankert. Dazu steht das Verbot grundsätzlich im Widerspruch. Es wird in der Gesetzesbegründung nicht der Versuch unternommen, diesen Widerspruch zu adressieren. So bleibt nur der Schluss, dass es allein um das Symbol eines ausdrücklichen Verbotes geht.
- Im Übrigen ist eine durch ein Verbot von Bohrungen herbeigeführte Reduktion heimischer Gasproduktion unter Klimagesichtspunkten kontraproduktiv: sie würde dazu führen, dass statt der Nutzung heimischer Erdgas-Produktion zusätzliche Erdgasmengen aus großen Entfernungen und da-her im Fall von LNG mit bis zu 30% schlechterem CO2-Fußabdruck importiert werden müssten. Auch schon deshalb ist das Verbot vor dem Hintergrund der gesetzlich verankerten Klimaziele rechtlich fragwürdig. Diese Klimagefahr ist auch nicht theoretisch: so weist er Expertenrat für Klimafragen in seinem aktuellen „Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025“ (Version 28. Mai 2025) darauf hin, dass sich die durchschnittliche Intensität der Vorkettenemissionen der deutschen Gasimporte im Zeit-raum von 2021 bis 2024 um ca. 27 % erhöht habe, was auf einen höheren Anteil von LNG-Importen zurückzuführen sei (S. 54).
- Die Begründung des Entwurfes wirft verfassungsrechtliche Bedenken auf. Der Entwurf fokussiert auf mögliche Beeinträchtigungen von Schutzgütern durch die Förderung von Öl und Gas als Rechtfertigung für Verbote – obwohl zuvor ausdrücklich eingeräumt wird, dass die Schutzgüter durch eine Vielzahl menschlicher Einflüsse belastet werden können (Eutrophierung, Müll, nicht nachhaltiger Fischfang, neue Nutzungen etc.). Es wird nicht untersucht, welchen Einfluss die anderen genannten Einflüsse auf die Schutzgüter haben und welche gesetzgeberischen Handlungsnotwendigkeiten sich daraus ergeben würden – die Begründung leidet insofern auch an innerer Widersprüchlichkeit. Dieser Widerspruch wird nicht aufgelöst, was erst recht Fragen im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich geschützten Gleichbehandlung aufwirft.
Ebensowenig wird erörtert, ob und inwieweit den behaupteten Schutzgütergefährdungen durch die Gewinnung von Rohstoffen durch aktuell bereits bestehende rechtliche Regelungen nicht bereits ausreichend Rechnung getragen wird. Damit fehlt es bereits an der Begründung für die Erforderlichkeit dieser Regelung, was ebenfalls verfassungsrechtlich angreifbar ist. Es ist vermutlich auch kein Zufall, dass der Entwurf an keiner Stelle tatsächliche und nachweisbare Schutzgüterverletzungen durch unsere Industrie in der Vergangenheit anbringt. Er beschränkt sich vielmehr auf die Darstellung theoretischer Gefahren, deren praktische Relevanz nicht beschrieben wird.
Zur vollständigen BVEG-Stellungnahme:
Kontakt:

Ludger Radermacher