Stellungnahme | 25. Juli 2025
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BVEG-Stellungnahme zum GeoBG
BVEG-Stellungnahme zur Konsultation des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung.
Der BVEG begrüßt und unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, einen schnellen Ausbau der Geothermie und der damit verbundenen Infrastruktur im Rahmen des Geothermiebeschleunigungsgesetzes zu ermöglichen – für das Gelingen der notwendigen Wärmewende ist dieser Ausbau ein entscheidendes Element. Insbesondere die Vereinfachungen und Beschleunigungen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren sind eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg des Ausbaus. Wir befürworten in diesem Zusammenhang außerdem, dass auch die entsprechenden Wärmespeicher, Wärmepumpen und Wärmeleitungen sowie Kältenetze mitgedacht werden.
Noch weiter könnte das geplante GeoBG von einer erweiterten Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU (RL (EU) 2023 / 2413, Renewable Energy Directive – RED III) profitieren. Das kürzlich in Kraft getretene deutsche Umsetzungsgesetz sieht die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten nur für Windenergieanlagen an Land vor, nicht aber in Bezug auf die Geothermie. Dies aber wäre entscheidend angesichts des mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten verbundenen Paradigmenwechsels in den Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere wegen des Wegfalls von Prüfungen bestimmter Teile des europäischen Umweltrechts. Ein Fokus bei der Ausweisung sollte hierbei insbesondere auf Gebiete mit erwartbarem geothermalem Potential sowie Bereiche im urbanen Raum und andere Gebiete mit erwartbarem hohen Wärmebedarf mit und ohne existierende Wärmenetze gelegt werden.
Ausdrücklich begrüßt der BVEG folgende Punkte im vorliegenden Gesetzentwurf:
- Im Bergrecht werden Hauptbetriebspläne zeitlich begrenzt genehmigt; bisher in der Regel für zwei Jahre. Die Genehmigungsprozesse dafür sind jedoch arbeitsintensiv – sowohl für den Antragssteller als auch auf Behördenseite – und sind in der Praxis derzeit häufig unverhältnismäßig zeit- und damit kostenintensiv. Aus diesem Grund ist es wichtig und richtig, dass, wie im Gesetzentwurf beschrieben, bei Hauptbetriebsplänen längere Laufzeiten von 4-8 Jahren vorgesehen werden können; auch, weil in der Regel nur wenige betriebliche Änderungen in den Jahrzehnten des Betriebs zu erwarten sind.
- Es wird nochmals klargestellt, dass der Ausbau der Geothermie und der meisten seiner verschiedenen Komponenten im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Dies unterstreicht nicht nur die Bedeutung der Geothermie in der Energiewende, sondern erleichtert bei Güterabwägungen in Genehmigungsprozessen die Entscheidung zugunsten der Geothermie. Ebenso wichtig ist, dass in §5 klargestellt wird, dass ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der Geothermievorhaben im wasserrechtlichen und bergrechtlichen Sinne vorliegt.
- Die aufschiebende Wirkung von Einsprüchen wird stark eingeschränkt, was taktischen Klagen, die nur eine Verzögerung eines Geothermieprojektes als Ziel haben, in den meisten Fällen die Grundlage nimmt.
- Die Bearbeitungsdauer durch Genehmigungsbehörden wird mit dem Entwurf begrenzt, was die Planbarkeit von Projekten verbessert und die Chancen auf Umsetzung erhöht (z.B. Finanzierungen, Reservierung von Bohranlagen oder Fördergeldanträge). Zielführend ist hierbei ebenfalls, dass dies nicht nur für die „einheitliche Stelle“, sondern auch für mehrere andere Genehmigungsbehörden (z.B. zum Wasserrecht) gilt und diese dadurch den Gesamtprozess aller Genehmigungen nicht erheblich verzögern können.
- Von ebenfalls zentraler Bedeutung ist der vorgesehene verpflichtende zügige Beginn der Antragsbearbeitung, da dies gleichfalls die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Umsetzung des Projekts erhöht und den voraussichtlichen Beginn der entsprechenden Wärmeversorgung beschleunigen kann.
- Für einen zügigen Ausbau der Tiefengeothermie (und -wärmespeicher) ist eine vorherige seismische Erkundung unabdingbar. Der aktuelle Gesetzentwurf impliziert, dass in der Regel diese seismische Erkundung ganzjährig durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere aufgrund der limitierten Ressourcen für solche Erkundungen wichtig.
- Zukunftsweisend für den systemischen Aufbau einer klimafreundlichen Wärmeversorgung ist, dass bereits hier die künftige Rolle von Untertage-Wärmespeichern für die Wärmewende mitgedacht wird, denn sie haben einen beträchtlichen Wert für die Versorgungssicherheit in dem sich noch entwickelnden neuen klimaneutralen Wärmeversorgungssystem. Da diese genehmigungsrechtlich ähnlich wie Tiefengeothermie zu behandeln sind, ist es folgerichtig, im vorliegenden Gesetzentwurf Wärmespeicher analog zur Tiefengeothermie zu behandeln.
- Der Entwurf macht erkennbar keine Differenzierung bei der Nutzungsvielfalt von Tiefengeothermieprojekten bzw. den Konditionen, zu denen die Infrastruktur beschleunigt aufgebaut werden soll. Es ist gut, dass hier die ganze Vielfalt von Nutzungen (z.B. Wärmenetze, Stromgewinnung, industrielle Wärmeversorgung oder Gewinnung von mitgeförderten Stoffen wie Lithium) und auch ihre Kombination gefördert werden soll. Dies erlaubt Flexibilität in der Projektplanung und damit gegebenenfalls einen wesentlichen Beschleunigungswert, auch weil mehrere Nutzungsformen gleichzeitig in der Praxis vorkommen.
- Das GeoBG führt zurecht Bearbeitungsfristen und neue Pflichten für Genehmigungsbehörden wie z.B. die Bergbehörden der Länder ein. Dies – zusammen mit dem gewünschten erheblichen Hochlauf der Antragszahlen – führt zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Genehmigung. Die Einführung der Rolle von Projektmanagern im WHG wird die entsprechenden Behörden entlasten. Dies ist zu begrüßen.
Flankierend empfiehlt der BVEG, die Personalstärke und Prozesse bei anderen den Hochlauf der Geothermie unterstützenden Einrichtungen entsprechend zu prüfen und ggfs. anzupassen, z.B. dem Projektträger Jülich, der BAFA und bei Energieagenturen.
Der BVEG empfiehlt zudem zu prüfen, ob einige Inhalte bezüglich untertägiger Wasserstoffspeicher aus dem Referentenentwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG) vom 3. Juli 2025 sinngemäß auch für Geothermievorhaben nach §2 Nummer 1 und teilweise §2 Nummer 4 in den vorliegenden GeoBG-Entwurf übertragen werden sollten. Dies betrifft u.a. die WasserstoffBG Artikel 3 zum Raumordnungsgesetz und Artikel 8 zum Bundesfernstraßengesetz. Wasserstoffspeicher, Tiefengeothermieanlagen und Wärmespeicher sind technisch ähnlich und alle wichtigen Komponenten der Energiewende.
Die vollständige BVEG-Stellungnahme finden Sie hier:
Kontakt:

Ingo Forstner