Satzung - BVEG
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Der Verband | 22. August 2025

Satzung

in der Fassung vom 4. Juni 2025

Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder sowie die Erarbeitung und Verbreitung von hohen technischen Standards.

§ 1
Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist:
„Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V.“
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
(3) Sein Sitz ist Hannover.

§ 2
Zweck des Verbandes
(1) Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen
ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder sowie die
Erarbeitung und Verbreitung von hohen technischen Standards.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen,
eine oder mehrere Tarifgemeinschaften zu bilden.
Jede Tarifgemeinschaft ist ermächtigt, für die Mitglieder,
für die sie zuständig ist und die sich ihr angeschlossen haben,
als Tarifpartei aufzutreten und einen eigenen Tarifvertrag abzuschließen.
Dem Verband obliegt es, Tarifgemeinschaften bei Verhandlungen
und Abschluss ihrer jeweiligen Tarifverträge zu vertreten.
Jedem Mitglied ist es freigestellt, ob es einer Tarifgemeinschaft angehören will.
(3) Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jedes Unternehmen mit Sitz oder
Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland werden, das in diesem Gebiet
a) im Wege des Bohrlochbergbaus die Exploration und/
oder Produktion von Erdöl, Erdgas oder sonstigen Stoffen,
die den Regelungen des BBergG unterliegen,
für eigene Rechnung oder für Rechnung seiner Gesellschafter betreibt oder betreiben lässt;
b) die den Regelungen des BBergG unterliegende Untertage-Speicherung
von Erdöl, Erdgas, Wasserstoff, CO2 oder sonstigen flüssigen oder gasförmigen Stoffen
oder Solegewinnung betreibt oder betreiben lässt;
c) Erdwärme industriell nach den Regelungen des BBergG gewinnt oder gewinnen lässt;
d) Dienstleistungen für die in den Buchstaben a), b) und c) genannten Tätigkeiten ausführt.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) kann in besonders begründeten Fällen
durch den Vorstand ein Unternehmen, das Exploration und/oder Produktion
nur im Ausland betreibt, als ordentliches Mitglied zugelassen werden.
Mehrere verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG können
eine gemeinsame Mitgliedschaft erwerben (Konzernmitgliedschaft).
Dies ist bei der Aufnahme in den Verband ausdrücklich zu beantragen.
Eine laufende Mitgliedschaft kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag
in eine Konzernmitgliedschaft umgewandelt werden.

(2) Außerordentliches Mitglied des Verbandes können auf Basis einer Entscheidung des Vorstands werden:
a) Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,
die Bergbauberechtigungen im Inland halten, ohne Exploration und/oder Produktion zu betreiben oder betreiben zu lassen;
b) Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,
die Bergbauberechtigungen zur Errichtung eines Untergrundspeichers oder
zur Solegewinnung im Inland halten, ohne Untergrundspeicherung
oder Solegewinnung zu betreiben oder betreiben zu lassen;
c) Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,
die, ohne Erdwärme bereits industriell zu gewinnen oder gewinnen zu lassen,
im Bereich der geowissenschaftlichen Untersuchung der thermischen Situation
und/oder der industriellen Gewinnung der Erdwärme tätig sind;
d) Verbände oder Vereine mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die in Absatz 1 genannten Unternehmen verfolgen;
e) Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,
die eine der in § 4 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) genannten
Tätigkeiten ausüben.
(3) Natürliche Personen, die sich um die Förderung der
im Verband vertretenen Industrie besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Ist ein Mitglied in mehreren der in § 4 Absatz 1 genannten Mitgliedergruppen aktiv,
so werden sie der Mitgliedergruppe zugeordnet,
in der der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Gibt es Zweifel bei der Einordnung, so entscheidet der Vorstand.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie
über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen
das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte nach Maßgabe dieser
Satzung. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Firmen oder
Personen ist verboten.
(2) Die Mitglieder erhalten, ohne dass hierdurch eine Haftung des Verbandes oder
seiner Organe begründet wird, Beratung und Auskunft in allen
Fachangelegenheiten im Rahmen des § 2.
(3) Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des
Verbandes gebunden und verpflichtet, diese auszuführen.

§ 7
Kündigung
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das
Vermögen des Verbandes.

§ 8
Ausschluss
(1) Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder auszuschließen:
a) bei denen die Voraussetzungen ihrer Aufnahme nachträglich
weggefallen sind oder
b) die den Aufgaben oder Interessen des Verbandes grob oder wiederholt
zuwiderhandeln oder
c) bei Verstößen gemäß § 6 Absatz 3 und § 14 Absatz 7.
(2) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von drei Wochen nach
Zugang das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu
verlangen.

§ 9
Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Hauptgeschäftsführer

§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Rechnungsprüfer
3. Genehmigung des Jahresabschlusses
4. Entlastung des Vorstandes und des Hauptgeschäftsführers
5. Genehmigung des Etatvoranschlags
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Verbandes
8. Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung
satzungsgemäß zu gewiesen sind
9. Sonstige, ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Jahr statt; sie ist vom Vorstand mit einer Frist von
vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung in der ersten Hälfte
des Geschäftsjahrs schriftlich (z.B. per Brief oder E-Mail) einzuberufen.
Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Einladung
der Mitglieder unter der letzten vom Mitglied mitgeteilten Anschrift.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn diese von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen; in Eilfällen kann sie auf vier Tage abgekürzt werden.
Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied grundsätzlich eine Stimme.
Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG haben gemeinsam eine Stimme.
Sind die verbundenen Unternehmen mehreren Mitgliedergruppen
gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) zuzurechnen, so sind sie im Rahmen der Konzernmitgliedschaft
gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 nur für die Mitgliedergruppe mit dem größten
Mitgliedsbeitragsanteil gemäß § 14 stimmberechtigt.
Die Stimmenzahl erhöht sich nach der Höhe des gemäß § 14 Absatz 2 zu zahlenden Jahresbeitrags, und zwar
a) bei einem Beitrag zwischen € 20.000 und € 50.000 um 2 Stimmen,
b) bei einem Beitrag zwischen € 50.000 und € 100.000 um 4 Stimmen und
c) ab einem Beitrag über € 100.000 um 5 Stimmen
pro angefangene € 100.000 Beitrag.
Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Freiwillige
Beitragszahlungen erhöhen das Stimmrecht nicht.
(5) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nur durch einen
Angehörigen seines Unternehmens oder durch ein ordentliches Mitglied
vertreten lassen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung
nichts Abweichendes bestimmt. Zu einer Satzungsänderung
ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Bei diesem Beschluss sind
auch alle außerordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, soweit deren Rechte oder Pflichten
durch die Satzungsänderung berührt werden. Das gleiche gilt bei Beschlüssen nach § 14 Absatz 5,
soweit die außerordentlichen Mitglieder durch diese Beschlüsse betroffen werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die von dem Vorsitzenden und einem bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitgliederbeschlüsse können auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung
im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn eine Anzahl Mitglieder,
die mindestens die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt,
diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden,
angemessenen Frist zustimmt oder sich nicht äußert.

§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Geschäftsführung, des
Vorstandes oder der entsprechenden höchsten Führungsebene der Mitgliedsunternehmen
und besteht aus dem Vorsitzenden, zwei bis maximal drei Stellvertretern,
bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem
Hauptgeschäftsführer als nicht stimmberechtigtem Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers in einer
ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl nach
Zugehörigkeit zu einer Mitgliedergruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) gewählt.
Dabei entfallen auf die Mitgliedergruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a) maximal fünf Vorstandssitze,
auf die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) und c) jeweils maximal
ein Vorstandssitz und auf die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe d) maximal zwei Vorstandssitze,
jedoch auf kein Mitglied mehr als maximal ein Vorstandssitz.
Gewählt ist, wer jeweils die höchste Stimmenzahl der anwesenden Mitglieder
nach Mitgliedergruppenzugehörigkeit auf sich vereinigt.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und die zwei bis maximal drei Stellvertreter des Vorsitzenden.
Dabei sollen bis zu zwei Stellvertreter aus der Gruppe der Mitglieder gemäß
§ 4 Absatz 1 Buchstabe a) und ein Stellvertreter aus der Gruppe der Mitglieder
gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) bis d) stammen.
Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.
Die Wiederwahl des Vorsitzenden ist zwei Mal zulässig.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes läuft bis zur ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Wahl.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Wahl
des Nachfolgers durch Beschluss der Mitgliedergruppe, von der das Vorstandsmitglied gewählt wurde,
gemäß § 10 Absatz 9 binnen drei Monate gerechnet vom Tag des Ausscheidens an erfolgen.
In diesem Fall wird der Nachfolger nur für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt.

§12
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
zwei oder drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer.
Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter der Hauptgeschäftsführer.
(2) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden bzw.
eines Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder.
Bei Abstimmungen gilt im Falle von Stimmengleichheit der Beschluss als abgelehnt.
Bei Entscheidungen des Vorstandes nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2, , § 4 Absatz 3,
§ 8 sowie § 14 ist Einstimmigkeit erforderlich. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Entscheidungen von besonderer Bedeutung, die vom Vorstand getroffen werden,
sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13
Der Hauptgeschäftsführer
(1) Dem Hauptgeschäftsführer obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes
nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien. Er ist in diesem Umfang sowie
nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 zur Vertretung des Verbandes berechtigt.
Ihm obliegt die Vertretung/Repräsentanz des Verbandes gegenüber politischen Gremien,
der Öffentlichkeit, den Medien, der Wissenschaft, den Behörden im Allgemeinen,
bei Veranstaltungen und Anhörungen. Die Geschäftsführung wird im Einzelnen in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Hauptgeschäftsführer wird vom gewählten Vorstand bestellt und abberufen.

§ 14
Beiträge
(1) Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld
in Höhe des Grundbeitrags eines Jahres gemäß § 14 Absatz 2.
(2) Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, der sich aus
einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammensetzt.
Der Grundbeitrag beträgt € 2.500. Für verbundene Unternehmen im Sinne
der §§ 15 ff. AktG wird im Rahmen der Konzernmitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4
ein Grundbeitrag von € 3.500 erhoben. Er ist jeweils bis zum 31. Januar einzuzahlen.
Der Zusatzbeitrag richtet sich nach dem Etatvoranschlag des Geschäftsjahres, für das er erhoben wird.

Der Anteil an der Aufbringung des Zusatzbeitrages errechnet sich nach
der durchschnittlichen Zahl der Belegschaftsmitglieder des Mitglieds,
die in seinen inländischen Unternehmensbereichen im letzten Kalenderjahr
für den inländischen Markt tätig waren sowie im Fall des § 4
Absatz 1 Buchstabe a) aus der Höhe der inländischen Produktion
des Mitglieds im abgelaufenen Kalenderjahr, im Fall des § 4 Absatz 1 Buchstabe c) nach
der im abgelaufenen Kalenderjahr erzeugten Energie. Bei verbundenen Unternehmen im Sinne der
§§ 15 ff. AktG werden im Rahmen der Konzernmitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 1
Satz 3 die entsprechenden Daten addiert. Sind die verbundenen Unternehmen
mehreren Mitgliedergruppen gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) zuzurechnen,
berechnet sich der Zusatzbeitrag im Rahmen der Konzernmitgliedschaft gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 3 aus der Summe der Zusatzbeiträge entsprechend
der Berechnungsregeln für die einzelnen Mitgliedergruppen.
Für die Ermittlung des Anteils aus der Jahresproduktion sind jede angefangenen
100 t Rohöl und jede angefangenen 300.000 m3 (Vn) Erdgas/Erdölgas umgerechnet
auf einen Brennwert H0 von 9‚7692 kWh/m3(Vn)n, ebenso zu bewerten
wie ein Belegschaftsmitglied. Für die Ermittlung des Anteils aus der erzeugten Energie
im Fall des § 4 Absatz 1 Buchstabe c) wird der Faktor für die Umrechnung in Belegschaftsmitglieder
vom Vorstand festgelegt; dasselbe gilt im Fall des § 4 Abs. 1 Buchstabe a),
soweit das Unternehmen sonstige Stoffe produziert, die im Wege des
Bohrlochbergbaus gewonnen werden und dem BBergG unterliegen.

Betreibt das Mitglied die Produktion für Rechnung seiner Gesellschafter,
so ist ihm diese Produktion zuzurechnen. Betreibt das Mitglied die Produktion
nicht selbst und führt das zu einer Reduzierung seines Personalbestandes,
so wer- den ihm insoweit die Belegschaftsmitglieder des Unternehmens zugerechnet,
das die Produktion erbringt, es sei denn, dieses ist selbst Mitglied des Verbandes.
Für Unternehmen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b) legt der Vorstand
abweichend von Satz 1 jährlich den von der Mitgliedergruppe insgesamt zu
erbringenden Zusatzbeitrag als Anteil des Etatvoranschlags des Geschäftsjahres fest.
Der Anteil des einzelnen Unternehmens nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b) an der
Aufbringung dieses Zusatzbeitrages errechnet sich nach der
Anzahl der ihm zurechenbaren Betriebsstandorte.
Der Zusatzbeitrag ist innerhalb vier Wochen nach Genehmigung
des Etatvoranschlags durch die Mitgliederversammlung zu zahlen.
(3) Der Vorstand kann in besonders begründeten Härtefällen für Eintrittsgeld,
Grundbeitrag und/oder Zusatzbeitrag Ausnahmen zulassen.
(4) Die Erhebung besonderer Beiträge bleibt der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung vorbehalten.
(5) Neu eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag für
das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.
(6) Mitglieder, die ihre Beiträge nach Fälligkeit nicht gezahlt haben und durch
eingeschriebenen Brief zweimal erfolglos gemahnt worden sind,
können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 15
Auflösung des Verbandes
(1) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur von mindestens
der Hälfte aller Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
In diesem Falle hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Mitteilung des Antrags durch eingeschriebenen Brief einzuberufen.
(2) Die Auflösung des Verbandes kann nur mit dreiviertel Mehrheit
aller Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Ist in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung diese
Stimmenzahl nicht vertreten, so muss innerhalb zwei Wochen eine zweite Versammlung
durch eingeschriebenen Brief einberufen werden, die mit dreiviertel Mehrheit
der anwesenden Stimmen über die Auflösung beschlussfähig ist.
(3) Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen,
so entscheidet die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung über die
Verwendung des nach Tilgung der Schulden verbleibenden Vermögens des Verbandes.

Kontakt:

Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG)

Schiffgraben 47
30175 Hannover
T +49 511 12172 - 0 F +49 511 12172-10