Stellungnahme 15.07.2026
BVEG-Stellungnahme zum Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“
PDFDer BVEG bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ Stellung nehmen zu können.
Die von uns vertretenen Unternehmen unterstützen grundsätzlich den besonderen Schutz der vom BNatSchG erfassten Rechtsgüter. Die aktuelle gesetzliche Regelung sichert nach unserer Auffassung bereits diese Rechtsgüter umfassend – beispielhaft sei hier § 15 BNatSchG genannt, nach dem vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen sind. Ergänzt wird dieser Schutz durch strengere Vorgaben für ausgewählte Gebiete wie z.B. Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke (§ 24 BNatSchG) und Natura-2000-Gebiete (§ 32 BNatSchG) – gerade im Bereich von Natura-2000-Gebieten sind die Schutzmaßstäbe extrem streng und führen zur Unzulässigkeit von Projekten, wenn ein „Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann“ (§ 34 Abs. 2 ff. BNatSchG).
Vor diesem Hintergrund ist unklar und wird auch unzureichend erläutert, welche zusätzliche Schutzlücke im geltenden Naturschutzrecht der vorliegende Gesetzentwurf überhaupt füllen soll. Ein solcher Nachweis wäre aus unserer Sicht aber zwingend erforderlich. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag zum Ausdruck gebrachten Willens, die „…Gewinnung heimischer Rohstoffe zu unterstützen und hierfür die rechtlichen Genehmigungen zu erleichtern, pragmatisch und unter Wahrung der Umwelt- und Sozialstandards“.
Für die standortgebundene Rohstoffgewinnung werden durch den Entwurf auf jeden Fall neue Hürden aufgebaut. Dies gilt insbesondere für die in § 1 Abs. 1a BNatSchG-E vorgesehene Festlegung eines überragenden öffentlichen Interesses u.a. für Nationalparke, Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate. Der Entwurf läuft offenkundig den Beschleunigungszielen des am 26.06.2026 im Bundestag verabschiedeten Infrastrukturzukunftsgesetz zuwider (dazu sogleich Kommentierung unter § 1). Auch die Notwendigkeit der Schaffung einer neuen, sehr breit definierten Rechtskategorie der „Natürlichen Infrastruktur“ (neuer § 20a) ist angesichts der bestehenden, sehr ausdifferenzierten Schutzkategorien des BNatSchG (Natura 2000, gesetzlich geschützte Biotope, Naturschutzgebiete etc.) erklärungsbedürftig und abzulehnen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass Eingriffe in diese sehr breit gezogene Gebietskulisse durch erhöhte Kompensationsleistungen quasi „bestraft“ werden – dies ist keine Aufgabe der Eingriffskompensation (vgl. dazu Kommentierung zu § 15 Abs. 3b i.V.m. § 20a BNatSchG-E).
Insgesamt sehen wir die deutliche Gefahr, dass über das derzeitige Maß hinausgehende, weitere Einschränkungen der Erdgas- und Erdölgewinnung durch dieses Gesetz erfolgen können – dies im Gegensatz zu der auch gesetzlich bekräftigten Notwendigkeit einer gesicherten Energie- und Rohstoffversorgung (§ 1 EnWG, §§ 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG; auf europäischer Ebene u.a. Art. 194 Abs. 1 b AEUV) sowie zum koalitionsvertraglich ausgedrückten Willen, die „Potenziale konventioneller Gasförderung im Inland“ nutzen zu wollen (Z. 968 f. des Koalitionsvertrages). Mit Blick auf die heimische Förderung sei noch bemerkt, dass diese neben dem Beitrag zur Versorgungssicherheit auch einen deutlichen Umweltvorteil im Vergleich zu alternativ erforderlichen LNG-Lieferungen entstehen lässt – der CO2-Fußabdruck von LNG ist bis zu 30 % schlechter im Vergleich zur heimischen Produktion von Erdgas.
Diese Überlegungen gelten nicht nur für die klassische Erdöl- und Erdgasgewinnung, sondern ebenso für weitere standortgebundene Untergrund- und Transformationsvorhaben, die für eine klimaneutrale Industrie erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Geothermie, Untergrundspeicher, Wasserstoffspeicher sowie perspektivisch CO₂-Transport- und Speicherinfrastruktur. Gerade diese Vorhaben sind auf bestimmte geologische Strukturen, bestehende Infrastrukturen und konkrete Standorte angewiesen und können nicht beliebig räumlich verlagert werden. Der Entwurf sollte daher sicherstellen, dass naturschutzrechtliche Kompensation nicht zu einem zusätzlichen, pauschalen Investitionshemmnis für solche Projekte wird, auch wenn diese zumindest teilweise im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
Nicht zuletzt sehen wir auch kein europarechtliches Erfordernis, den vom BNatSchG umfangreich geschützten Gütern ein überragendes öffentliches Interesse zu verleihen.
Zur vollständigen BVEG-Stellungnahme: