Stellungnahme 24.08.2026

BVEG-Stellungnahme zum Festlegungsverfahren „KONNI 2.1“ zur Änderung des Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten

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Der BVEG bedankt sich für die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen des Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Marktgebieten (Festlegungsverfahren KONNI 2.1) Stellung nehmen zu können.

Positionen & Stellungnahmen

A. Ausgangslage:

  1. Wir erkennen die Änderungen der Rahmenbedingungen an, die durch den Marktgebietsverantwortlichen und die Beschlusskammer beschrieben werden. Dies gilt insbesondere für die beschriebene Änderung der vorherrschenden Konvertierungsrichtung, die durch die Zusammenlegung der Marktgebiete NCG und Gaspool sowie den Anstieg der Gasimporte aus den Niederlanden begründet wird.
  2. Wir teilen die Auffassung der Beschlusskammer, dass Konvertierungskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 EnWG effektiv gering zu halten und verursachergerecht zu verteilen sind.
  3. Wir folgen ebenso der Argumentation aus dem Antrag der THE, dass ein Konvertierungsentgelt grundsätzlich auf Verhaltenssteuerung zielt (vgl. Antrag THE, Anlage 3, S. 2), während die Konvertierungsumlage die grundsätzliche Funktion der Kostendeckung hat (vgl. Antrag THE, Anlage 3, S.3)

B. Erhebung eines Konvertierungsentgeltes in Richtung L-Gas nach H-Gas

Die Erhebung eines Konvertierungsentgeltes in Richtung L-Gas nach H-Gas sehen wir dennoch aus einer Reihe von Gründen als kritikwürdig. Dazu gehören insbesondere die unter 1-4 aufgeführten Punkten, die nachfolgend genauer erläutert werden:

  1. Die Wirkung der diversen bereits ergriffenen Maßnahmen lässt sich aktuell noch nicht einschätzen.
    Wie die BNetzA selbst einräumt, sind verschiedene Maßnahmen zur Senkung der Konvertierungskosten ergriffen worden, deren Wirkung sich aktuell noch nicht abschätzen lässt – zudem würde die Anpassung des Systems sehr spät erfolgen, da dass das Instrument nur noch für einen kurzen Zeitraum bis zum Abschluss der L-Gas-Marktraumumstellung zum Einsatz käme. Letzte Abschätzungen und Entwicklungen deuten darauf hin, dass die Konvertierungsmengen bereits aktuell sinken.
  2. Andere Instrumente zur Senkung des Konvertierungsbedarfs – wie etwa eine Priorisierung der Transportkonvertierung und / oder eine Depriorisierung der qualitätsscharfen Regelenergienutzung – würden die Zielsetzung eines verringerten Konvertierungsbedarfes vermutlich zu deutlich günstigeren Kosten realisieren.
  3. Sollte man dennoch das Instrument des Konvertierungsentgeltes von L-Gas nach H-Gas einsetzen wollen, ergeben sich gerade auch auf Basis der gewünschten und erwarteten verhaltenssteuernden Wirkung Einschränkungen für die Anwendbarkeit. Die produktionsbedingte Konvertierung der deutschen L-Gas Produktion muss von einem solchem Entgelt ausgenommen werden, da sie nicht der Auslöser für den verstärkten Regelenergieeinsatz ist. Weitere Gründe streiten ebenfalls für eine Ausnahme für produktionsbedingte Konvertierungen.
  4. Hilfsweise argumentieren wir, dass bei dennoch erfolgender Einführung eines Konvertierungsentgeltes eine Reihe von Kriterien beachtet werden müssen – insbesondere sollte ein solches Entgelt so einfach wie möglich ausgestaltet sein, nur nach Bedarf erhoben, frühzeitig den Marktteilnehmern angekündigt und kongruent zur Konvertierungsumlage ausgestaltet werden.

 

Zur vollständigen BVEG-Stellungnahme: 

 

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