Stellungnahme 19.10.2026
BVEG-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Gasreserve zur Krisenvorsorge
PDFDer BVEG dankt für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Gasreserve zur Krisenvorsorge Stellung zu nehmen.
A. Vorbemerkung und Einleitung
Der BVEG dankt für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Gasreserve zur Krisenvorsorge Stellung zu nehmen.
Wir begrüßen die geplante strategische Gasreserve in ihrer vorgesehenen Ausgestaltung. Die veränderte geopolitische Lage, die wachsende Abhängigkeit von globalen LNG-Lieferketten und die Verwundbarkeit kritischer Gasinfrastrukturen rechtfertigen eine eng begrenzte staatliche Absicherung gegen seltene externe Versorgungsschocks.
Positiv ist zudem die Verknüpfung mit dem Auslaufen der nationalen Gasspeicherfüllstandsvorgaben zum 31. März 2027. Diese Vorgaben haben eine effiziente Wintervorsorge beeinträchtigt. Die klare Trennung zwischen marktlich organisierter Wintervorsorge und staatlicher Krisenvorsorge ist daher sachgerecht.
Überzeugend ist ferner, dass das Zielvolumen nicht gesetzlich festgeschrieben wird, sondern vom Marktgebietsverantwortlichen auf Grundlage einer Risikobewertung der Bundesnetzagentur bestimmt wird. Die Orientierung am N-1-Kriterium nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 schafft dafür einen flexiblen Maßstab. Das derzeit ermittelte Volumen von 24 TWh ist für die in der Gesetzesbegründung beschriebenen Szenarien ein plausibler Ausgangspunkt. Ändern sich diese Szenarien, sollte auch das Zielvolumen angepasst werden und bei wachsenden Risiken entsprechend steigen.
Der Umfang der Gasreserve ist stets im Zusammenhang mit der gesamten Erdgasaufkommensstruktur zu bewerten: Je größer der Anteil der verbrauchsnahen europäischen und deutschen Erdgasproduktion ist, desto resilienter ist die Versorgungsstruktur und desto geringer ist das Risiko externer Versorgungsschocks. Als Vertreter der deutschen Erdgasproduzenten weisen wir darauf hin, dass eine stärkere inländische Gasförderung die in der Risikobewertung erfassten Risiken mindern kann. Heimische Produktion ergänzt Speicher, LNG-Terminals und Importpipelines um eine Quelle, die nicht von internationalen Lieferketten abhängt. In Engpasssituationen stärkt sie damit die Versorgungs- und Ausfallsicherheit des Gassystems. Dies verdeutlicht zugleich, dass die Bundesregierung nicht nur eine als regelungsbedürftig erkannte Notsituation adressieren, sondern eine umfassende Gasversorgungsstrategie entwickeln sollte. Zu deren Elementen sollte auch eine nationale Gasreserve gehören.
B. Positive Aspekte des Gesetzentwurfs
Besonders positiv bewerten wir:
- den restriktiven Einsatz der Gasreserve erst nach Ausrufung der Notfallstufe gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938;
- den in der Begründung zu § 35l Absatz 1 beschriebenen weiten Ermessensspielraum des Bundeslastverteilers. Er kann situationsgerecht über den Einsatz der Gasreserve entscheiden, sie mit anderen Instrumenten kombinieren und ist nicht auf die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs beschränkt. Damit kann die Reserve auch der Industrie als nicht geschützter Kundengruppe zugutekommen;
- die Beschaffung der Gasreserve in einem öffentlichen, marktbasierten und transparenten Ausschreibungsverfahren;
- die bereits zwei Wochen nach Inkrafttreten vorgesehene nationale Risikobewertung als Grundlage für Umfang, regionale Verteilung und Ausspeicherleistung der Gasreserve.
C. Anregungen und Kritikpunkte
1. Evaluierung und Anpassung der Gasreserve anlassbezogen ausgestalten
Nach § 35p Absatz 1 des Gesetzentwurfs soll die nationale Gasreserve alle vier Jahre, erstmals zum 1. Dezember 2030, evaluiert werden. Auf dieser Grundlage ist nach § 35p Absatz 2 ein möglicher Anpassungsbedarf beim Umfang, bei der Ausspeicherleistung und bei der regionalen Verteilung zu bestimmen. Auch ein vollständiger oder teilweiser Einsatz der Reserve kann nach § 35l Absatz 3 eine Anpassung auslösen, wenn die anschließend aktualisierte nationale Risikobewertung nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 einen entsprechenden Bedarf ergibt.
Da die Größe der Reserve wesentlich vom abzusichernden Szenario abhängt, muss eine Evaluierung zusätzlich anlassbezogen möglich sein. Gasmärkte und geopolitische Risiken können sich schnell verändern. So kann etwa eine veränderte Bedrohungslage für die physische Infrastruktur kurzfristige Anpassungen erfordern. Das derzeit als angemessen bewertete Reservevolumen von 24 TWh kann sich daher rasch als unangemessen und zu niedrig erweisen.
Für eine anlassbezogene Evaluierung spricht auch Artikel 7 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938. Die Vorschrift sieht zwar grundsätzlich einen Vierjahresrhythmus vor, lässt aber häufigere Aktualisierungen zu, wenn die Umstände dies erfordern. Dabei sind die Auswirkungen auf Speicherkapazitäten, Marktpreise und private Vorsorge zu berücksichtigen.
Änderungsvorschlag zu § 35p Absatz 1: Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt; der bisherige Satz 2 wird Satz 5: „Wenn die Umstände eine Aktualisierung der Gasreserve erfordern, kann die Bundesnetzagentur jederzeit eine Evaluierung durchführen. Sie hat eine Evaluierung durchzuführen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sie dazu auffordert. Dabei sind jeweils auch die Kosten der Gasreserve zu bewerten.“
2. Aufbau der Gasreserve nach § 35k Absatz 2: Hinweis auf einen mehrjährigen Aufbau streichen
Zutreffend weist die Begründung zu § 35k darauf hin, dass die Reserve so dimensioniert werden muss, dass ihr Aufbau weder den Gasmarkt noch die marktliche Wintervorsorge beeinträchtigt. Ohne zwingenden Grund sollte sich ein marktschonender Aufbau jedoch nicht über mehrere Speicherjahre erstrecken. Damit die Reserve ihre Schutzfunktion erfüllt, sollte das am N-1-Kriterium orientierte Zielvolumen möglichst bereits im ersten Speicherjahr und danach in jedem weiteren Speicherjahr erreicht werden. Soweit die bisherige Regelung einen möglichst markt- und preisschonenden Aufbau bezweckt, ist darauf hinzuweisen, dass der deutsche Gasmarkt die erwarteten Mengen von beispielsweise 24 TWh ohne erhebliche Preiseffekte bereitstellen kann, sofern die Befüllung rechtzeitig im Jahr 2027 beginnt.
Änderungsvorschlag: Den Hinweis in der Begründung auf einen über mehrere Speicherjahre gestreck-ten Aufbau der Reserve streichen.
3. Systemdienliche Verteilung und technische Verfügbarkeit sicherstellen
Der BVEG unterstützt, dass § 35k Absatz 2 EnWG-E neben dem Volumen auch Ausspeicherleistung und regionale Verteilung berücksichtigt. Die Reserve muss in unterschiedlichen Krisenszenarien alle relevanten Regionen erreichen können. Daher sind Netztopologie, regionale Verbrauchsschwerpunkte, Transportrichtungen, Engpässe und unterschiedliche Speicherarten einzubeziehen.
4. Finanzierung als staatliche Krisenvorsorge ausgestalten
Die Finanzierung ist eine ordnungspolitische Frage. Eine von den Verbrauchern zu tragende Umlage trägt nur unzureichend dem Umstand Rechnung, dass der Nutzen der nationalen Gasreserve über den unmittelbaren Gasverbrauch hinausgeht. Die Reserve dient der gesamtwirtschaftlichen Stabilität und insbesondere der Absicherung industrieller Produktion, privater Haushalte und der Stromerzeugung.
Vorzugswürdig wäre daher eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt. Hält der Gesetzgeber an einer verbrauchsbezogenen Umlage fest, sollten ausschließlich die erforderlichen und effizienten Kosten umgelegt werden. Zudem sind vollständige Kostentransparenz und klare Regeln für den Umgang mit Erlösen aus dem Einsatz oder der Verwertung der Reserve erforderlich. Solche Erlöse müssen zeitnah und nachvollziehbar denjenigen zugutekommen, die die Umlage getragen haben. Die Finanzierung darf dem Marktgebietsverantwortlichen weder zusätzliche Gewinne ermöglichen noch ungedeckte Risiken aufbürden.
D. Fazit
Eine Reserve von 24 TWh kann außergewöhnliche kurzfristige Krisen abfedern, ersetzt jedoch keine Vor-sorge gegen eine monatelange strukturelle Unterversorgung. Versorgungssicherheit setzt diversifizierte Importwege, belastbare mittel- und langfristige Lieferverträge, funktionsfähige Speicher- und Netzinfrastrukturen, eine stärkere heimische Gasförderung sowie marktliche Anreize für die Wintervorsorge voraus. Diese Elemente sollten in einer Gasversorgungsstrategie gebündelt werden.
Die vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig eingestuften Risiken der Gasversorgung belegen, dass die Resilienz auch durch eine stärkere heimische und europäische Erdgasförderung erhöht werden muss. Heimische Produktion steht kontinuierlich und verbrauchsnah zur Verfügung, mindert Import- und Transportrisiken und kann den Bedarf an zusätzlich vorzuhaltenden Speichermengen verringern. Der BVEG fordert daher, regulatorische Hemmnisse für eine verantwortungsvolle heimische Förderung abzubauen und ihren Beitrag in der nationalen Risikobewertung ausdrücklich zu berücksichtigen. Je robuster die laufende Versorgung ist, desto kleiner und kostengünstiger kann die staatliche Reserve ausfallen.
Mit einer eng begrenzten strategischen Gasreserve setzt der Referentenentwurf grundsätzlich am richtigen Risiko an. Bei marktschonender Dimensionierung, klaren Einsatzregeln, systemdienlicher Verteilung und tragfähiger Finanzierung kann sie die Resilienz des deutschen Gassystems erhöhen. Ihre vergleichsweise geringe Dimensionierung erfordert jedoch, die Versorgungssicherheit konsequent auch durch andere Maßnahmen zu stärken. Sie entsteht erst im Zusammenspiel von Marktverantwortung, diversifizierten und langfristig abgesicherten Importen, leistungsfähigen Speichern und Netzen sowie einer stärkeren heimischen und europäischen Gasförderung. Werden diese Voraussetzungen nicht konsequent verfolgt, steigen die Risiken externer Versorgungsschocks, und die nationale Gasreserve kann in ihrer derzeitigen Dimensionierung die erhoffte Wirkung nicht entfalten.